
Es fragen einige nach dem Nachweis der Legalisierung:
Es wird immer wieder argumentiert, daß der Wirkstoff Psilocybin im Betäubungsmittelgesetz aufgeführt wird und die Pilze damit illegal seien. Dennoch sieht das Betäubungsmittelgesetz nicht vor den Genuß von in der Natur gefundenen Pilzen ( auch Psilocybin haltig) unter Strafe zu stellen.
Desweiteren werden die Pilze durch das BtmG garnicht erfasst,da Pilze weder Pflanzen noch Chemikalien sind.
Durch das OLG Koblenz wurde dies am15. März 2006 bestätigt
Seit 1998 versucht der Gesetzgeber, nicht nur Psilocybin, sondern auch die entsprechenden Pilze zu verbieten. Das ist ihm bisher nicht gelungen. Vor allem deshalb, weil Pilze nicht zu den im BtMG und seinen Anlagen genannten Stoffen gehören.
Die Gesetzes-"Lücke" im DE-BtMG: der pilz- & tierbezogene Teil des 5. Gedankenstrich zur Anlage I ist durch §2 BtMG nicht gedeckt.
Das DE-BtMG hat also eine "klassische" Lücke, so dass es SOWIESO gegen Zauberpilze nicht gilt:
zur Besseren Erläuterung hier ein Auszug aus de BtmG:
BtMG:Erster Abschnitt. Begriffsbestimmungen
§ 1.
(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.
§ 2.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
Stoff: eine Pflanze, ein Pflanzenteil oder ein Pflanzenbestandteil in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand sowie eine chemische Verbindung und deren Ester, Ether, Isomere, Molekülverbindungen und Salze - roh oder gereinigt - sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen;
Zubereitung: ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen;
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Nur eine Pflanze, ein Pflanzenteil oder ein Pflanzenbestandteil in bearbeiteten oder unbearbeiteten Zustand, sowie eine chemische Verbindung können ein "Stoff" im Sinne des BtMG sein.
Pilze sind jedoch weder chemische Verbindung noch Pflanze.
Bestätigt durch das OLG Koblenz vom15.03.06
Der Text aus dem 5. Gedankenstrich bzgl. der Pilze müsste eigentlich im §2 stehen und die zu verbietenden Pilze müssten einzeln auf der Positivliste stehen, damit sie korrekt vom Gesetz erfasst wären.
So kann man davon ausgehen, dass Pilze keine "Stoffe" im Sinne des BtMG sind und somit der 5. Gedankenstrich bzgl. Tieren & Pilzen nicht zu beachten ist.
Hierzu soll man auch die Aussage der obersten Verfassungsrichter in NL betrachten:
Die Richter beschäftigen sich ausführlich mit dem Verständnis der Psychotropen-Stoffe-verordnung und Begriffen wie "Gemisch". Ein Richter macht einen sehr anschaulichen Vergleich, was einen Zauberpilz von einem "BtM-Gemisch" unterscheidet: Er schreibt, eine Orange sei eine Frucht, die Vitamin C enthält, eine Orange, kein [natürliches] "Gemisch mit Vitamin C". Wenn man sie in den Mixer wirft und zermixt, so hat man ein Gemisch, welches Orangenschale, Fruchtfleisch, Wasser und Vitamin C und andere Stoffe enthalte. Das sei dann ein "Gemisch mit Vitamin C". Genauso sei es ein "Gemisch welches Psilocin enthält", wenn man getrocknete Zauberpilze pulverisiere.
Somit fällt der Zauberpilz nicht unter das niederländische "opiumwet" (BtMG) und da dank der fehlerhaften "Erweiterung" das deutschen BtMG exakt im gleichen Sinn zu verstehen ist, wie das niederländische, kann die Verfassungsgerichts-Aussage 1:1 übernommen und gefolgert werden, dass zumindest die frischen Zauberpilze 100% legal sind in Deutschland - auch ohne EU!
Erläuerungen zurm BtmG und den vielen Ergänzungen bis zur 19.BtMÄndV:
In der dazugehörigen Anlage 1 war zunächst auch nur von Pflanzen und Pflanzenteilen die Rede. Da Pilze botanisch gesehen aber eindeutig eine eigene Spezies sind, gehören sie ganz klar nicht in diese Kategorie. Dadurch waren und sind Pilze vom BtMG nicht erfasst! Seitdem versucht die Bundesregierung, das in der Anlage 1 klarzustellen. Eine Änderung der Anlage ist einfacher als eine Änderung des Gesetzes, da sie nur vom Bundesrat und nicht vom Bundestag beschlossen werden muss. Allerdings ist die 15. & 19. BtMÄndV der Anlage eine eindeutige, unzulässige Ausweitung der Stoffdefinition des §2 BtmG! So wurden 2001 mit der 15. BtMÄndV unter anderem Pilzmycelien und Sporen in die Anlage 1 aufgenommen. Das führte dazu, dass nun offiziell klar war, dass die alte Regelung unzureichend war, etliche Pilzhändler mit älteren Fällen wurden freigesprochen. Allerdings kann mit Recht argumentiert werden, dass die Pilze selbst als Fruchtkörper der Mycelien immer noch nicht in der Anlage erfasst sind. Im Februar 2005 wurde deshalb mit der 19. BtMÄndV eine weitere Änderung der Anlage 1 beschlossen, jetzt wurde die alte Aufzählung ersetzt durch den Begriff "Organismen". Damit sind nun endgültig auch die Pilze erfasst. Und wieder ist diese Änderung als Eingeständnis zu werten, dass die alte Regelung unzureichend war - gute Voraussetzungen für alle, die bis zu diesem Zeitpunkt Pilze verkauft und deshalb Prozesse zu bestreiten haben. Jetzt kann man feststellen, dass die Anlage 1 zum BtMG eindeutig die Psilocybinpilze mit erfasst. Trotzdem bleiben noch Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Änderung.
Denn der Wortlaut eines Gesetzes darf nicht durch die dazugehörige Anlage überschritten werden. Und im Gesetz selbst ist nach wie vor nur von Pflanzen und Pflanzenteilen etc. die Rede, s.o. Insofern sind wir der Ansicht, dass die Ausweitung der Anlage 1 auf Pilze nicht rechtmäßig war. Um ein wasserdichtes Pilzverbot zu erlassen, müsste der Gesetzgeber u. E. auch den § 2 BtMG mit einer Mehrheit im Bundestag ändern. Die 15. & 19. BtMÄndV der Anlage waren eine eindeutige, unzulässige Ausweitung der Stoffdefinition des §2 BtmG!
Unser Hauptargument ist allerdings die europäische Union.
Denn laut EU-Recht (Artikel 28-30 des EG-Vertrags)darf eine Ware die in einem EU-Land freigegeben und versteuert wird, durch keinerlei Gesetze der Zielländer beeinträchtigt werden. Dies gilt auch für Strafbewehrte Gesetze.
Unser Großhändler "NG EuroTrade" vertreibt seit 01.01.2003 legal in den Niederlanden produzierte Frischpilze. Dies wurde durch eine Entscheidung niederländischer Richter möglich, die Aufgrund der wissenschaftl. bewiesenen(CAM Studie) Ungefährlichkeit so genannte "Zauberpilze" als normale Handelsware einstuften. Man vergab der Firma eine EU-Handelsnummer für ihre Produkte und stufte die Frischpilze in Boxen als Lebensmittel ein. In den Niederlanden sind die von NG EuroTrade vertriebenen Pilze definitiv legal. Die Firma beruft sich deshalb auf den von der EU beschlossenen "Freien Warenverkehr", der besagt, dass jedes Produkt, das in einem Land der EU frei handelbar ist, auch in allen anderen EU-Ländern frei handelbar sein muss. Natürlich kennt die entsprechende EU-Verordnung Ausnahmen. Diese Ausnahmen können "aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen Eigentums gerechtfertigt" sein. Außerdem müssen in diesen Fällen getroffene einschränkende Maßnahmen den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
Diese Gründe sind bei den Pilzen erwiesenermaßen nicht gegeben!(CAM Studie)
Desweiteren muss seitens der beschränkenden Regierung ein ,auf dem aktuellen Wissensstand beruhendes wissenschaftl. Gutachten eingeholt werden. Die Geschäftsleitung der NG EuroTrade bemühte sich, vor der Markteinführung ihrer Pilzboxen in Deutschland, per Briefwechsel klären zu lassen, ob deutsche Behörden eine Ausnahme aus eben genannten Gründen geltend machen. Außerdem sollte geklärt werden, ob sie sich als deutsche Staatsbürger durch ihre Tätigkeit in den Niederlanden strafbar machen (§ 6 StGB [Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter] Dazu wandten sie sich an das deutsche Justizministerium (Dez. 2003). Dieses erklärte sich für nicht zuständig und verwies an das Gesundheitsministerium, das aber auch keine konkreten Antworten geben wollte. Aus der Nichtbeantwortung der Fragen schloss NG EuroTrade, dass sich die deutschen Behörden seiner Sichtweise (vollständige Legalität wie andere Lebensmittel) anschließen.
Das Produkt Zauberpilz ist somit als solches völlig legal und diese Legalität und Freigabe beruht auf höchstrichterlichen Entscheidungen und staatlichen Studien( CAM, Trimbos-Institut, PADDO-Rapport) http://www.trimbos.nl/default651.html aus den Niederlanden. Dort hat der oberste Gerichtshof, der "Hoge Raad" die frischen Zauberpilze offiziell legalisiert-ganz im Gegensatz zu Marijhuana. Die Zauberpilze sind versteuert wie jedes andere legale EU-Produkt auch und sie haben rechtsgültige Handelsnummern. Die Zauberpilze sind als Genuss- bzw. Nahrungsmittel kategorisiert und katalogisiert worden und damit EU/EFTA weit frei handelbar.Durch den kontrollierten Anbau und die EU Weite Zulassung der Produkte(gültige EU- handelsnummern) unseres Lieferanten verhält es sich strafrechtlich wie mit selbstgepflückten Pilzen. Durch direkte Eu - Freigabe der "unter Schutzatmosphäre verpackten" Pilze sind diese somit in der Eu als Lebensmittel besteuert(7%) und frei handelbar.
Die Kommission der europäischen Union geht davon aus, dass die EU-Norm greift. Aus ihrer Sicht hätte man sie ansonsten über diese Einschränkung des Binnenmarktes informieren müssen! (Entscheidung 3052/95/EG). Für diese Informationen ist in Deutschland das Wirtschaftsministerium zuständig (Bundesministerium für Wirtschaft/ Herr Dr. Winkel/ Referat EB3/ 53107 BONN/ Tel: 0228/615 -4119 Herr Dr. Winkel; -2502 Herr Behrens; -4398 Herr Schirmer/ Fax: 0228/615 -2056).
Gesetzestexte wie folgt :
Durch Art 29 EG-Vertrag gilt die Legalisierung EFTA-weit. Wenn in Bayern ein neues Bier oder Auto zugelassen wird, gilt das auch nicht nur für Bayern, sondern für die ganze EFTA.
Die frischen Zauberpilze sind nicht nur "nicht illegal", sondern ausdrücklich legalisiert worden: die Mwst(7%) wurde vergeben.
Hier ein link zur offiziellen Seite der europäischen Union, der nochmal erklärt warum eu-recht über nationalrecht steht:
http://ec.europa.eu/enterprise/regulation/goods/intro_de.htm
Hier noch ein link zur offiziellen Seite der Bundesrregierung,welcher nochmal bestätigt,das europäisches Recht immer über nationalem Recht steht.
http://archiv.bundesregierung.de/bpaexport/artikel/81/435281/multi.htm
Hier die das neueste Amtsblatt der EU-Kommission zur Gültigkeit des Handelsrechts über allen nationalen - auch strafbewehrten - Gesetzen (Punkt5.1!): http://www.pilzkoepp.com/administrator/content/files/amtsblatt_2003.pdf
hier die vergebenen eu-Handelsnummern:
a.. 0709520000 Trüffel
b.. 0709599010 Zuchtpilze
c.. 0709599090 andere Pilze und Trüffel
Insbesondere möchten wir darauf hinweisen, dass bei der geringsten Behinderung des freien Warenverkehrs mit unserem Produkt die unten stehende Beschwerdestelle zu informieren ist.
die EU-Kommission (Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles) zu benachrichtigen unter folgendem AZ: 2004/4208, SG(2004) A/1789/2.
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